Praxis
Organisation und Abrechnung
Zum 01.01.2026 habe ich nach über 30 Jahren meine Tätigkeit als Kassenärztin beendet. Ich führe nun eine psychotherapeutische Privatpraxis für Privatpatienten und Selbstzahler. Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist unter bestimmten Voraussetzungen im Kostenerstattungsverfahren möglich. Nähere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie weiter unten.
Mein Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Seit 01.07.2024 gilt eine neue gemeinsame Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen. Es handelt sich um sogenannte Analogziffern. Nach dieser Empfehlung rechne ich ab.
Private Krankenversicherungen
Von den privaten Krankenversicherungen wird meist ein Großteil der Kosten übernommen. Dabei ist die Kostenübernahme von den individuellen Vertragsbedingungen abhängig. Bitte klären Sie selbst vor Therapiebeginn, zu welchem Anteil Ihre Krankenversicherung die Kosten übernimmt.
Selbstzahler
Die Behandlungskosten können auch von Ihnen selbst getragen werden. Die Krankenkasse erfährt in diesem Fall nichts von der Psychotherapie. Ich berechne 130,-€ für 50 Minuten psychotherapeutischer Behandlung.
Beihilfe
In der Regel übernehmen Beihilfestellen die Kosten für eine Psychotherapie nach entsprechender Antragsstellung. Bitte informieren Sie sich, in welcher Höhe die nach GOÄ, bzw. den Analogziffern der GOÄ abgerechneten Kosten gedeckt sind.
Kostenerstattungsverfahren über gesetzliche Krankenkassen
Die Therapiekosten werden nach genauer Prüfung für den Fall übernommen, dass Sie bei Psychotherapeuten mit kassenärztlicher Abrechnungsgenehmigung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Platz bekommen. § 13 Abs. 3, Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Krankenkasse ihren Versicherten die Kosten zu erstatten haben, die dadurch entstanden sind, dass die Krankenkasse unaufschiebbare Leistungen nicht rechtzeitig gewähren konnte, und die sie sich daher selber beschafft haben.
Für den Antrag nach § 13 Abs. 3, Satz 1 SGB V brauchen Sie:
- Die Bescheinigung eines Arztes oder Psychiaters, dass Sie wegen Ihrer aktuellen Probleme notwendigen und unaufschiebbaren psychotherapeutischen Behandlungsbedarf haben und eine längere Wartezeit unzumutbar wäre (sog. Dringlichkeitsbescheinigung).
- Als Nachweis eine Liste von mindestens 5 PsychotherapeutInnen vor Ort, die Sie angerufen haben und welche Wartezeiten Ihnen genannt wurden (inkl. Datum und Uhrzeit des Anrufs, bzw. der Vermerk, dass kein Rückruf erfolgt ist)/li>
- Stellungnahme von mir, dass ich die Behandlung übernehmen kann.
Vergewissern Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenversicherung unter welchen Bedingungen die Kosten bei einem privatärztlich tätigen Psychotherapeuten übernommen werden.




